Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) [Newsroom]
Berlin (ots) – Wenn der Verkäufer eines Hauses von einem Riss im Kanalrohr und damit verbundenen höheren (Ab-)Wasserkosten weiß, dann muss er dies nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern dem Käufer zwingend mitteilen. Sonst macht er … Lesen Sie hier weiter…
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