Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) [Newsroom]
Berlin (ots) – Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag gegen den Verwalter vorgehen. Das ist nach Auskunft des … Lesen Sie hier weiter…
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